Bei einem verheirateten Paar ist die rechtliche Situation vergleichsweise eindeutig, da ein Kind aus der Spendersamenbehandlung, das in der Ehe geboren wird, zunächst immer als ehelich gilt.
Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Vaterschaft nach dem § 1600 BGB weder von der Ehefrau noch von dem Ehemann zu irgendeinem Zeitpunkt mehr angefochten werden kann.
Dies wird im Vorfeld der Behandlung schriftlich erklärt.
Ein notarieller Vertrag für die Spendersamenbehandlung bei Ehepaaren ist daher weder zivilrechtlich noch berufsrechtlich notwendig.
Anders als bei verheirateten Paaren ist die Situation bei unverheirateten Paaren etwas schwieriger, da es juristisch zweifelhaft ist, ob die Vaterschaft im Vorfeld der Behandlung (also noch vor Geburt eines Kindes) rechtsverbindlich anerkannt werden kann.
Daher ist es bei unverheirateten heterosexuellen Paaren empfehlenswert, im Vorfeld der Behandlung den Abschluss eines notariellen Vertrags in Erwägung zu ziehen.
Nachstehende Punkte sollten dabei inhaltlich geklärt werden:
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die Vaterschaftsanerkennung durch den männlichen Partner nach der Geburt des Kindes
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das Sorgerecht/Umgangsrecht im Falle einer Trennung der Wunscheltern
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die Unterhaltszahlung im Falle einer Trennung für den Partner, der das Kind versorgt und nicht (voll) berufstätig sein kann
Unabhängig davon ob sie verpartnert, verheiratet oder nicht verpartnert sind, empfehlen wir im Vorfeld der Behandlung den Abschluss eines Vertrages vor einem Notar.
Inhaltlich sollten dabei folgende Punkte geklärt werden:
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die Adoption durch die Co-Mutter nach der Geburt des Kindes
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das Sorgerecht/Umgangsrecht mit dem Kind im Falle einer Trennung
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die Unterhaltzahlung im Falle einer Trennung für die Mutter, die das Kind versorgt und nicht (voll) berufstätig sein kann
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Sorgerecht für die Co-Mutter im Falle des Todes der Mutter im Zeitraum zwischen der Geburt und dem abgeschlossenem Adoptionsverfahren