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Privatspender rechtlich absichern

Sie kennen eine Person, die gerne Ihr Samenspender werden möchte, möchten aber trotzdem die medizinische und rechtliche Absicherung einer Samenbank in Anspruch nehmen? Dann können Sie Ihren Spender bei uns als exklusiven Privatspender aufnehmen lassen. Es gelten die gleichen Voraussetzungen, rechtlichen Grundlagen und Kosten wie für unsere regulär aktiven Spender, mit folgenden Ausnahmen:

 

  • Alle Halme des Spenders werden exklusiv für Sie reserviert
    einen Kauf der Halme durch andere Patienten ist ausgeschlossen

 

  • Sie verpflichten sich, alle produzierten Halme des Spenders
    nach Freigabe nach unserer aktuellen Preisliste zu kaufen, mindestens Halme im Wert von 2100 €: Samenspende Kosten

 

  • Untersuchungen auf infektiöse Geschlechtskrankheiten werden
    wie bei unseren regulären Samenspendern durchgeführt

 

  • Der Spender wird nicht routinemäßig bzw. nur auf Ihre Anfrage und
    Kosten genetisch untersucht, z.B. wenn Sie selbst eine Veranlagung in der Familie haben

 

  • Der Spender erhält von uns keine Aufwandsentschädigung

Sollten Sie unseren Privatspender-Service in Anspruch nehmen wollen, melden Sie sich bitte bei uns um die nötigen Formulare anzufordern.

Kontaktseite

FAQs

Was sind die rechtlichen Bedingungen der Samenspende für Kinderwunschpaare?

In einem Vertrag erklärt das Kinderwunschpaar jeweils ihr Einverständnis zur Behandlung.

Ein mit Hilfe von Spendersamen gezeugtes Kind, ist einem ehelichen Kind rechtlich gleichgestellt und hat Anspruch auf Unterhalt und Erbe durch seine Wunscheltern. 

Die Vaterschaft kann später von keinem Wunschelternteil angefochten werden.

Dies gilt für verheiratete und unverheiratete Paare gleichermaßen.

Gleichgeschlechtliche Paare sollten den Abschluss einer notariellen Vereinbarung zur Adoption des gezeugten Kindes durch die Co-Mutter in Betracht ziehen.

Dies ist derzeit frühestens ein Jahr nach der Geburt möglich.

Welche Voraussetzungen müssen Wunscheltern für eine Spendersamenbehandlung erfüllen?

Voraussetzung für die Durchführung einer Spendersamenbehandlung ist eine stabile heterosexuelle oder gleichgeschlechtliche Partnerschaft, bei der beide Partner psychisch im Stande sind, mit einem nicht vom männlichen Partner abstammenden Kind gut zu leben und zurechtzukommen.

Demnach müssen die Partner also nicht zwingend miteinander verheiratet sein.

Das Wunschelternpaar verpflichten sich im Vorfeld der Behandlung vertraglich, Sorgerecht und Unterhaltspflicht unwiderruflich anzunehmen.

Im März 2002 ist das sogenannte Kinderrechteverbesserungsgesetz (§ 1600 BGB, KindRVerbG) in Kraft getreten, das eine Anfechtung der Vaterschaft und Unterwanderung der Unterhaltspflicht für den sozialen Vater (beispielsweise im Falle einer Trennung) unmöglich macht.

Wie ist die rechtliche Bedingung bei verheirateten Paaren?

Bei einem verheirateten Paar ist die rechtliche Situation vergleichsweise eindeutig, da ein Kind aus der Spendersamenbehandlung, das in der Ehe geboren wird, zunächst immer als ehelich gilt.

Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Vaterschaft nach dem § 1600 BGB weder von der Ehefrau noch von dem Ehemann zu irgendeinem Zeitpunkt mehr angefochten werden kann.

Dies wird im Vorfeld der Behandlung schriftlich erklärt.

Ein notarieller Vertrag für die Spendersamenbehandlung bei Ehepaaren ist daher weder zivilrechtlich noch berufsrechtlich notwendig.

Wie ist die rechtliche Bedingung bei unverheirateten Paaren?

Anders als bei verheirateten Paaren ist die Situation bei unverheirateten Paaren etwas schwieriger, da es juristisch zweifelhaft ist, ob die Vaterschaft im Vorfeld der Behandlung (also noch vor Geburt eines Kindes) rechtsverbindlich anerkannt werden kann.

 

Daher ist es bei unverheirateten heterosexuellen Paaren empfehlenswert, im Vorfeld der Behandlung den Abschluss eines notariellen Vertrags in Erwägung zu ziehen.

Nachstehende Punkte sollten dabei inhaltlich geklärt werden:

  • die Vaterschaftsanerkennung durch den männlichen Partner nach der Geburt des Kindes

  • das Sorgerecht/Umgangsrecht im Falle einer Trennung der Wunscheltern

  • die Unterhaltszahlung im Falle einer Trennung für den Partner, der das Kind versorgt und nicht (voll) berufstätig sein kann

Wie ist die rechtliche Bedingung bei gleichgeschlechtlichen Paaren?

Unabhängig davon ob sie verpartnert, verheiratet oder nicht verpartnert sind, empfehlen wir im Vorfeld der Behandlung den Abschluss eines Vertrages vor einem Notar.

Inhaltlich sollten dabei folgende Punkte geklärt werden:

  • die Adoption durch die Co-Mutter nach der Geburt des Kindes

  • das Sorgerecht/Umgangsrecht mit dem Kind im Falle einer Trennung

  • die Unterhaltzahlung im Falle einer Trennung für die Mutter, die das Kind versorgt und nicht (voll) berufstätig sein kann

  • Sorgerecht für die Co-Mutter im Falle des Todes der Mutter im Zeitraum zwischen der Geburt und dem abgeschlossenem Adoptionsverfahren

Referenzen und Auszeichnungen

BRZ
FertiProtekt
Aktionsbündnis Patientensicherheit
DIR