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Rechtliche Grundlagen

Die Samenspende ist in Deutschland durch mehrere Gesetze geregelt, unter anderem:

  • Samenspenderregistergesetz (SaRegG)
  • Transplantationsgesetz (TPG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das gezeugte Kind hat ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, somit ist die Samenspende in Deutschland nicht anonym. Allerdings erhält der Spender keinerlei Informationen bezüglich der Identität der mit Hilfe seiner Spermien gezeugten Kinder oder dessen Eltern. Auf Spenderseite gibt es keine Möglichkeit, das Wunschelternpaar oder ein von ihm gezeugtes Kind von sich aus zu kontaktieren. Die Wunscheltern erfahren ebenso nichts über die Identität des Samenspenders und haben keine Möglichkeit, ihn aus eigenem Interesse zu kontaktieren. Eine Veröffentlichung von Bildern oder Videoaufnahmen der Spender an die Wunscheltern erfolgt nicht.

Rechte und Pflichten der Wunscheltern: Meldung einer Geburt

Die Empfängerin einer Samenspende ist gesetzlich dazu verpflichtet, die behandelnden Ärzte spätestens drei Monate nach der Geburt eines Kindes nach einer Behandlung mit Spendersamen über solches zu informieren. Die behandelnden Ärzte melden seit Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes zum 1. Juli 2018 die Geburt und personenbezogene Daten der Empfängerin an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Sperm Bank Germany ist dazu verpflichtet, die Identität des Spenders an das BfArM zu melden.

Die Archivierung der Daten der Mutter, des Kindes und des Spenders beim BfArM erfolgt unter höchsten Datenschutzvorkehrungen und beträgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben 110 Jahre.

Die Auskunftserteilung über die Identität des Spenders kann an die Eltern als gesetzlichen Vertreter des Kindes unter Angaben von plausiblen Gründen, wie z.B. medizinische Notwendigkeit oder angemessene Aufklärung des Kindes, bereits vor dem 16 Lebensjahr des Kindes erfolgen.

Ausführliche Informationen für Empfängerinnen und Spenderkinder entnehmen Sie von der Webseite des BfArM: https://www.bfarm.de

Anerkennung der Vaterschaft oder ``Co``-Mutterschaft

Eine Vaterschaftsanerkennung durch den Samenspender ist rechtlich ausgeschlossen:

„Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.“, § 1600d Abs. 4 BGB.

Damit wird der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbrechts freigestellt.

Bei verheirateten heterosexuellen Paaren ist die Vaterschaft durch den Ehemann automatisch angenommen. Bei unverheirateten heterosexuellen Paaren kann die Vaterschaft auf Antrag bereits während der Schwangerschaft anerkannt werden. Bei gleichgeschlechtigen Paaren (ob verheiratet oder nicht) kann die nicht-austragende Mutter das Kind später als Stiefkind adoptieren. Bitte beachten Sie, dass eine notarielle Vereinbarung in einigen Fällen sinnvoll oder aus Seiten der Klinik insbesondere bei gleichgeschlechtigen Paaren oder Solo-Müttern notwendig sein kann, um die gesetzlichen Lücken abzusichern.

Kindergrenze

In Deutschland gibt es noch keine rechtliche Grenze von Spenderkindern pro Spender. Um das Risiko, dass sich Halbgeschwister unbewusst treffen und eventuell ungewollt verkoppeln, zu minimieren, hat die Arbeitsgruppe für donogene Insemination eine Grenze von 15 Kindern pro Spender vorgeschlagen.

Als Sperm Bank Germany bemühen wir uns, diese Grenze einzuhalten. Allerdings halten wir eine Grenze von 15 Familien, nicht Kindern, pro Spender ein. Zwillinge (oder andere Mehrlinge) und „volle“ Geschwisterkinder zählen als eine Familie. Somit können Familien, die bereits ein Kind eines Spenders haben, auch nach Erreichen der Kindergrenze noch Proben des Spenders, falls vorhanden, erwerben um Ihren weiteren Kinderwunsch zu erfüllen. Sollten keine Proben des Spenders mehr verfügbar sein, bemühen wir uns, den Spender zu einer erneuten Spende einzuladen.

Um die Kindergrenze einzuhalten, brauchen wie Ihre Unterstützung – bitte melden Sie sich bei positivem Schwangerschaftstest und/oder nach der Geburt des Kindes. Die Meldungen an das BfArM sind nicht ausreichend oder dafür vorgesehen, dass wir als Samenbank daraus die Anzahl Kinder oder Familien pro Spender errechnen könnten.

Welche Rechte hat ein Spenderkind?

Um die Identität des vermuteten Erzeugers zu erfahren kann das aus einer Spendersamenbehandlung hervorgegangene Kind ab dem 16. Lebensjahr an das BfArM (oder bei Behandlungen vor dem 1. Juli 2018 direkt an die Samenbank) herantreten.

Auf diesem Wege werden dem Kinde im ersten Schritt die verfügbaren Informationen über den Spender zugänglich gemacht, sofern nach sorgfältiger Prüfung die Identität des Kindes und des Spenders geprüft wurde. Der Spender wird informiert, dass seine Daten abgerufen worden sind.

Äußert das Kind den Wunsch mit dem Spender in persönlichen Kontakt zu treten, so wird das BfArM bzw. die Sperm Bank den Spender informieren und ein gemeinsames Treffen vorschlagen. Allerdings besteht hier keine Pflicht. Die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders ist ausgeschlossen. Damit wird der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbrechts freigestellt.

Es empfiehlt sich eine psychologische Begleitung und Vorbereitung Kind und Spender anzubieten.

Hand hält zwei Babyfüße

FAQs

Was sind die rechtlichen Bedingungen der Samenspende für Kinderwunschpaare?

In einem Vertrag erklärt das Kinderwunschpaar jeweils ihr Einverständnis zur Behandlung.

Ein mit Hilfe von Spendersamen gezeugtes Kind, ist einem ehelichen Kind rechtlich gleichgestellt und hat Anspruch auf Unterhalt und Erbe durch seine Wunscheltern. 

Die Vaterschaft kann später von keinem Wunschelternteil angefochten werden.

Dies gilt für verheiratete und unverheiratete Paare gleichermaßen.

Gleichgeschlechtliche Paare sollten den Abschluss einer notariellen Vereinbarung zur Adoption des gezeugten Kindes durch die Co-Mutter in Betracht ziehen.

Dies ist derzeit frühestens ein Jahr nach der Geburt möglich.

Welche Voraussetzungen müssen Wunscheltern für eine Spendersamenbehandlung erfüllen?

Voraussetzung für die Durchführung einer Spendersamenbehandlung ist eine stabile heterosexuelle oder gleichgeschlechtliche Partnerschaft, bei der beide Partner psychisch im Stande sind, mit einem nicht vom männlichen Partner abstammenden Kind gut zu leben und zurechtzukommen.

Demnach müssen die Partner also nicht zwingend miteinander verheiratet sein.

Das Wunschelternpaar verpflichten sich im Vorfeld der Behandlung vertraglich, Sorgerecht und Unterhaltspflicht unwiderruflich anzunehmen.

Im März 2002 ist das sogenannte Kinderrechteverbesserungsgesetz (§ 1600 BGB, KindRVerbG) in Kraft getreten, das eine Anfechtung der Vaterschaft und Unterwanderung der Unterhaltspflicht für den sozialen Vater (beispielsweise im Falle einer Trennung) unmöglich macht.

Wie ist die rechtliche Bedingung bei verheirateten Paaren?

Bei einem verheirateten Paar ist die rechtliche Situation vergleichsweise eindeutig, da ein Kind aus der Spendersamenbehandlung, das in der Ehe geboren wird, zunächst immer als ehelich gilt.

Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Vaterschaft nach dem § 1600 BGB weder von der Ehefrau noch von dem Ehemann zu irgendeinem Zeitpunkt mehr angefochten werden kann.

Dies wird im Vorfeld der Behandlung schriftlich erklärt.

Ein notarieller Vertrag für die Spendersamenbehandlung bei Ehepaaren ist daher weder zivilrechtlich noch berufsrechtlich notwendig.

Wie ist die rechtliche Bedingung bei unverheirateten Paaren?

Anders als bei verheirateten Paaren ist die Situation bei unverheirateten Paaren etwas schwieriger, da es juristisch zweifelhaft ist, ob die Vaterschaft im Vorfeld der Behandlung (also noch vor Geburt eines Kindes) rechtsverbindlich anerkannt werden kann.

 

Daher ist es bei unverheirateten heterosexuellen Paaren empfehlenswert, im Vorfeld der Behandlung den Abschluss eines notariellen Vertrags in Erwägung zu ziehen.

Nachstehende Punkte sollten dabei inhaltlich geklärt werden:

  • die Vaterschaftsanerkennung durch den männlichen Partner nach der Geburt des Kindes

  • das Sorgerecht/Umgangsrecht im Falle einer Trennung der Wunscheltern

  • die Unterhaltszahlung im Falle einer Trennung für den Partner, der das Kind versorgt und nicht (voll) berufstätig sein kann

Wie ist die rechtliche Bedingung bei gleichgeschlechtlichen Paaren?

Unabhängig davon ob sie verpartnert, verheiratet oder nicht verpartnert sind, empfehlen wir im Vorfeld der Behandlung den Abschluss eines Vertrages vor einem Notar.

Inhaltlich sollten dabei folgende Punkte geklärt werden:

  • die Adoption durch die Co-Mutter nach der Geburt des Kindes

  • das Sorgerecht/Umgangsrecht mit dem Kind im Falle einer Trennung

  • die Unterhaltzahlung im Falle einer Trennung für die Mutter, die das Kind versorgt und nicht (voll) berufstätig sein kann

  • Sorgerecht für die Co-Mutter im Falle des Todes der Mutter im Zeitraum zwischen der Geburt und dem abgeschlossenem Adoptionsverfahren

Referenzen und Auszeichnungen

BRZ
FertiProtekt
Aktionsbündnis Patientensicherheit
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