Um die Identität des vermuteten Erzeugers zu erfahren kann das aus einer Spendersamenbehandlung hervorgegangene Kind ab dem 16. Lebensjahr an die SpermBank herantreten.
Auf diesem Wege werden diesem Kinde im ersten Schritt die verfügbaren Informationen zugänglich gemacht, sofern nach sorgfältiger Prüfung eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Spender der Erzeuger ist.
Äußert das Kind den Wunsch mit dem Spender in persönlichen Kontakt zu treten, so wird die SpermBank den Spender informieren und ein gemeinsames Treffen vorschlagen.
Es empfiehlt sich eine psychologische Begleitung und Vorbereitung dem Kind und dem Spender anzubieten.
Eine weitere Möglichkeit ist die direkte Kontaktaufnahme des Kindes mit dem BfArM in Köln.
Nach entsprechender Prüfung werden dort alle Informationen bezüglich der Spenderidentität an das Kind übergeben.
Die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders ist jedoch ausgeschlossen:
„Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.“, § 1600d Abs. 4 BGB.
Damit wird der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbrechts freigestellt.