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Welche Rechte und Pflichten haben Wunscheltern?

Generell ist eine Samenspende in Deutschland nicht anonym.

Wunscheltern und Spender sind einander prinzipiell nicht bekannt, allerdings hat das gezeugte Kind ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung.

Der Spender erklärt sich im Zuge der Samenspende damit einverstanden, keinerlei Informationen bezüglich der Verwendung seiner Spenden sowie der Identität der mit Hilfe seiner Spermien gezeugten Kinder oder dessen Eltern zu erhalten.

Auf Spenderseite gibt es keine Möglichkeit, das Wunschelternpaar oder ein von ihm gezeugtes Kind von sich aus zu kontaktieren.

Eine Veröffentlichung von Bildern oder Videoaufnahmen der Spender an die Wunscheltern erfolgt nicht. Wunschpaare haben ebenso nicht die Möglichkeit, an den Spender vor Geburt des Kindes heranzutreten.

Die Auskunftserteilung über die Identität des Spenders kann an die Eltern als gesetzlichen Vertreter des Kindes unter Angaben von plausiblen Gründen, wie z.B. medizinische Notwendigkeit oder angemessene Aufklärung des Kindes, bereits vor dem 16 Lebensjahr des Kindes erfolgen.

Nach Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes zum 1. Juli 2018 ist die SpermBank in diesem Rahmen dazu verpflichtet, die Identität des Spenders nach der Zeugung eines Kindes an ein Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu melden.

Die Empfängerin einer Samenspende ist gesetzlich dazu verpflichtet, die behandelnden Ärzte spätestens drei Monate nach der Geburt eines Kindes nach einer Behandlung mit Spendersamen über solches zu informieren.

Die personenbezogenen Daten des Spenders werden durch die Sperm Bank auf Anfrage des BfArM ebenfalls übermittelt.

Die Archivierung der Daten der Mutter, des Kindes und des Spenders beim BfArM erfolgt unter höchsten Datenschutzvorkehrungen und beträgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben 110 Jahre.

Ausführliche Informationen für Empfängerinnen und Spenderkinder entnehmen Sie von der Webseite des BfArM: https://www.bfarm.de

Welche Rechte hat ein Spenderkind?

Um die Identität des vermuteten Erzeugers zu erfahren kann das aus einer Spendersamenbehandlung hervorgegangene Kind ab dem 16. Lebensjahr an die SpermBank herantreten.

Auf diesem Wege werden diesem Kinde im ersten Schritt die verfügbaren Informationen zugänglich gemacht, sofern nach sorgfältiger Prüfung eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Spender der Erzeuger ist.

Äußert das Kind den Wunsch mit dem Spender in persönlichen Kontakt zu treten, so wird die SpermBank den Spender informieren und ein gemeinsames Treffen vorschlagen.

Es empfiehlt sich eine psychologische Begleitung und Vorbereitung dem Kind und dem Spender anzubieten.

Eine weitere Möglichkeit ist die direkte Kontaktaufnahme des Kindes mit dem BfArM in Köln.

Nach entsprechender Prüfung werden dort alle Informationen bezüglich der Spenderidentität an das Kind übergeben.

Die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders ist jedoch ausgeschlossen:

„Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.“, § 1600d Abs. 4 BGB.

Damit wird der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbrechts freigestellt.

Paar sitzt gegenüber von Frau in einer Besprechung

FAQs

Was sind die rechtlichen Bedingungen der Samenspende für Kinderwunschpaare?

In einem Vertrag erklärt das Kinderwunschpaar jeweils ihr Einverständnis zur Behandlung.

Ein mit Hilfe von Spendersamen gezeugtes Kind, ist einem ehelichen Kind rechtlich gleichgestellt und hat Anspruch auf Unterhalt und Erbe durch seine Wunscheltern. 

Die Vaterschaft kann später von keinem Wunschelternteil angefochten werden.

Dies gilt für verheiratete und unverheiratete Paare gleichermaßen.

Gleichgeschlechtliche Paare sollten den Abschluss einer notariellen Vereinbarung zur Adoption des gezeugten Kindes durch die Co-Mutter in Betracht ziehen.

Dies ist derzeit frühestens ein Jahr nach der Geburt möglich.

Welche Voraussetzungen müssen Wunscheltern für eine Spendersamenbehandlung erfüllen?

Voraussetzung für die Durchführung einer Spendersamenbehandlung ist eine stabile heterosexuelle oder gleichgeschlechtliche Partnerschaft, bei der beide Partner psychisch im Stande sind, mit einem nicht vom männlichen Partner abstammenden Kind gut zu leben und zurechtzukommen.

Demnach müssen die Partner also nicht zwingend miteinander verheiratet sein.

Das Wunschelternpaar verpflichten sich im Vorfeld der Behandlung vertraglich, Sorgerecht und Unterhaltspflicht unwiderruflich anzunehmen.

Im März 2002 ist das sogenannte Kinderrechteverbesserungsgesetz (§ 1600 BGB, KindRVerbG) in Kraft getreten, das eine Anfechtung der Vaterschaft und Unterwanderung der Unterhaltspflicht für den sozialen Vater (beispielsweise im Falle einer Trennung) unmöglich macht.

Wie ist die rechtliche Bedingung bei verheirateten Paaren?

Bei einem verheirateten Paar ist die rechtliche Situation vergleichsweise eindeutig, da ein Kind aus der Spendersamenbehandlung, das in der Ehe geboren wird, zunächst immer als ehelich gilt.

Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Vaterschaft nach dem § 1600 BGB weder von der Ehefrau noch von dem Ehemann zu irgendeinem Zeitpunkt mehr angefochten werden kann.

Dies wird im Vorfeld der Behandlung schriftlich erklärt.

Ein notarieller Vertrag für die Spendersamenbehandlung bei Ehepaaren ist daher weder zivilrechtlich noch berufsrechtlich notwendig.

Wie ist die rechtliche Bedingung bei unverheirateten Paaren?

Anders als bei verheirateten Paaren ist die Situation bei unverheirateten Paaren etwas schwieriger, da es juristisch zweifelhaft ist, ob die Vaterschaft im Vorfeld der Behandlung (also noch vor Geburt eines Kindes) rechtsverbindlich anerkannt werden kann.

 

Daher ist es bei unverheirateten heterosexuellen Paaren empfehlenswert, im Vorfeld der Behandlung den Abschluss eines notariellen Vertrags in Erwägung zu ziehen.

Nachstehende Punkte sollten dabei inhaltlich geklärt werden:

  • die Vaterschaftsanerkennung durch den männlichen Partner nach der Geburt des Kindes

  • das Sorgerecht/Umgangsrecht im Falle einer Trennung der Wunscheltern

  • die Unterhaltszahlung im Falle einer Trennung für den Partner, der das Kind versorgt und nicht (voll) berufstätig sein kann

Wie ist die rechtliche Bedingung bei gleichgeschlechtlichen Paaren?

Unabhängig davon ob sie verpartnert, verheiratet oder nicht verpartnert sind, empfehlen wir im Vorfeld der Behandlung den Abschluss eines Vertrages vor einem Notar.

Inhaltlich sollten dabei folgende Punkte geklärt werden:

  • die Adoption durch die Co-Mutter nach der Geburt des Kindes

  • das Sorgerecht/Umgangsrecht mit dem Kind im Falle einer Trennung

  • die Unterhaltzahlung im Falle einer Trennung für die Mutter, die das Kind versorgt und nicht (voll) berufstätig sein kann

  • Sorgerecht für die Co-Mutter im Falle des Todes der Mutter im Zeitraum zwischen der Geburt und dem abgeschlossenem Adoptionsverfahren

Referenzen und Auszeichnungen

BRZ
FertiProtekt
Aktionsbündnis Patientensicherheit
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