Um die Identität des vermuteten Erzeugers zu erfahren kann das aus einer Spendersamenbehandlung hervorgegangene Kind ab dem 16. Lebensjahr an das BfArM (oder bei Behandlungen vor dem 1. Juli 2018 direkt an die Samenbank) herantreten.
Auf diesem Wege werden dem Kinde im ersten Schritt die verfügbaren Informationen über den Spender zugänglich gemacht, sofern nach sorgfältiger Prüfung die Identität des Kindes und des Spenders geprüft wurde. Der Spender wird informiert, dass seine Daten abgerufen worden sind.
Äußert das Kind den Wunsch mit dem Spender in persönlichen Kontakt zu treten, so wird das BfArM bzw. die Sperm Bank den Spender informieren und ein gemeinsames Treffen vorschlagen. Allerdings besteht hier keine Pflicht. Die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders ist ausgeschlossen. Damit wird der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbrechts freigestellt.
Es empfiehlt sich eine psychologische Begleitung und Vorbereitung Kind und Spender anzubieten.