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Rechtliche Grundlagen & Anonymität

Die Samenspende ist in Deutschland durch mehrere Gesetze geregelt:

  • Samenspenderregistergesetz (SaRegG)
  • Transplantationsgesetz (TPG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das gezeugte Kind hat ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung, somit ist die Samenspende in Deutschland nicht anonym. Allerdings erhält der Spender keinerlei Informationen bezüglich der Identität der mit Hilfe seiner Spermien gezeugten Kinder oder dessen Eltern. Auf Spenderseite gibt es keine Möglichkeit, das Wunschelternpaar oder ein von ihm gezeugtes Kind von sich aus zu kontaktieren. Die Wunscheltern erfahren ebenso nichts über die Identität des Samenspenders und haben keine Möglichkeit, ihn aus eigenem Interesse zu kontaktieren. Eine Veröffentlichung von Bildern oder Videoaufnahmen der Spender an die Wunscheltern erfolgt nicht.

Samenspenderregister

Die behandelnden Ärzte melden seit Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes zum 1. Juli 2018 die Geburt und personenbezogene Daten der Empfängerin an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Sperm Bank Germany ist dazu verpflichtet, die Identität des Spenders an das BfArM zu melden. Die Archivierung der Daten der Mutter, des Kindes und des Spenders beim BfArM erfolgt unter höchsten Datenschutzvorkehrungen und beträgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben 110 Jahre.

Als Samenspender erhalten Sie jedes Mal eine Nachricht, wenn Ihre Daten als Teil einer Meldung an das Register gespeichert wurden.

Ausführliche Informationen über das Samenspenderregister entnehmen Sie von der Webseite des BfArM: https://www.bfarm.de

Vaterschaft ausgeschlossen

Eine Vaterschaftsanerkennung durch den Samenspender ist rechtlich ausgeschlossen:

„Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.“, § 1600d Abs. 4 BGB.

Damit wird der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorge-, Unterhalts- und Erbrechts freigestellt.

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Kindergrenze pro Spender, allerdings bemühen wir uns, die vom Arbeitskreis für donogene Inseminationen empfohlene Grenze von 15 Kindern (bei uns Familien) pro Spender nicht zu überschreiten.

FAQs

Muss ich als Samenspender Unterhalt zahlen?

Nein. Laut Samenspenderregistergesetzes ist die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders ausgeschlossen:

„Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.“, § 1600d Abs. 4 BGB.

Damit wird der Samenspender insbesondere von Ansprüchen im Bereich des Sorgerechts, Unterhaltsrecht und Erbrechts freigestellt.

Hilfreiche Informationen für Sie

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Referenzen und Auszeichnungen

BRZ
FertiProtekt
Aktionsbündnis Patientensicherheit
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